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Der Großteil der Änderungen im Jahressteuergesetz 2020 wirkt sich 2021 aus. Doch es gibt auch einige Änderungen, die rückwirkend oder erst mit Verzögerung in Kraft treten.


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Vor allem bei der Einkommensteuer gibt es 2021 zahlreiche Änderungen, von denen viele die Steuerbelastung reduzieren.


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Die staatlichen Corona-Hilfen erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung von außerordentlichen Einkünften.


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Der Fiskus hat die Regeln für die steuerliche Behandlung der Einkünfte aus einer Kindertagespflege aktualisiert und dabei insbesondere die Betriebsausgabenpauschale angehoben.


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Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann für eine Pensionszusage, die unter einem Vorbehalt steht, eine Rückstellung gebildet werden.


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Eine abweichende Gewinnverteilungsabrede für den Gewinn aus der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags kann nicht nachträglich vereinbart werden.


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Spätestens Ende Juni 2023 müssen die Endabrechnungen für die Überbrückungshilfen vorliegen, während für die Neustarthilfen die Frist schon am 31. März 2023 ausgelaufen ist.


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Wenn die Miterben einer Erbengemeinschaft eine GbR bilden, kann diese neben der Erbengemeinschaft bestehen und unabhängig davon steuerlich veranlagt werden.


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Der aufwendig gestaltete Garten eines teilweise betrieblich genutzten Hauses ist nicht automatisch anteilig in den Aufgabegewinn des im Haus ausgeübten Betriebs einzubeziehen.


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Ein Stipendium, das in erster Linie pandemiebedingte Einnahmeausfälle ausgleichen soll, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Stipendien.


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