Neben einem höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag gibt es 2023 vor allem Änderungen im Sozialversicherungsrecht.
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Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld einschließlich der Möglichkeit, Leiharbeiter zu berücksichtigen, gelten auch in der ersten Jahreshälfte 2023.
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Ein Werbemietvertrag mit den Arbeitnehmern zur Anbringung von bedruckten Kennzeichenhaltern ohne eigenständigen wirtschaftlichem Gehalt führt zu Arbeitslohn.
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Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern jetzt eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zahlen.
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Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet, mit dem auch Teile des neuen Entlastungspakets im Steuerrecht umgesetzt werden.
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Die Bundesregierung hat sich auf ein drittes Entlastungspaket im Gesamtvolumen von rund 65 Milliarden Euro festgelegt.
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Neben einer Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro steigt zum 1. Oktober 2022 auch die Minijobgrenze auf 520 Euro.
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Ab dem 1. August 2022 müssen Arbeitgeber neue Vorgaben für Arbeitsverhältnisse und Arbeitsverträge beachten.
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Am 1. Juli 2022 greift der zweite von drei Erhöhungsschritten beim Mindestlohn in diesem Jahr und der Mindestlohn steigt von 9,82 Euro auf 10,45 Euro.
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Auch Personen, die nur vorübergehend in Deutschland leben, erhalten eine steuerliche Identifikationsnummer, die Voraussetzung ist für eine längerfristige Tätigkeit oder den Bezug von Kindergeld.
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