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Die Große Koalition hat ein umfangreiches Konjunkturpaket mit vielen Änderungen im Steuerrecht geschnürt.


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Vor 2009 im Betriebsvermögen erworbene Aktien unterliegen nach Überführung ins Privatvermögen beim späteren Verkauf nicht der Steuerpflicht.


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Die Soforthilfe ist nicht zur Befriedigung von Altansprüchen des Finanzamts bestimmt, weswegen eine Kontenpfändung durch das Finanzamt auszusetzen ist.


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Die Steuereinnahmen sinken nach der neuesten Schätzung im laufenden Jahr um rund 100 Mrd. Euro und in den vier folgenden Jahren um je rund 50 Mrd. Euro.


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Weil Säumniszuschläge nicht in erster Linie Zinscharakter haben, ist deren Höhe trotz Niedrigzinsphase verfassungskonform.


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Das Bundesfinanzministerium hat sich zu den Anforderungen an die steuerfreie Gewährung von Lohnzusatzleistungen und die Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen geäußert.


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Die Finanzämter gewähren in der Corona-Krise auf Antrag eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019, wenn für 2020 ein rücktragsfähiger Verlust zu erwarten ist.


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Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz sollen neben der befristeten Reduzierung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie noch weitere Änderungen im Steuerrecht umgesetzt werden.


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Die Bundesregierung hat weitere Hilfsmaßnahmen im Steuer- und Sozialrecht für Betroffene der Corona-Krise beschlossen.


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Das Bundesfinanzministerium hat die Abzinsungstabelle für die Pauschalbewertung von Jubiläumsrückstellungen aktualisiert.


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