Beim Kindergeld können Fahrtkosten des Kindes als besondere Ausbildungskosten berücksichtigt werden.
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Ein Kindergeldanspruch besteht auch bei noch nicht endgültig vollzogener Haushaltsaufnahme.
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Ein Kind kann die Auszahlung des Kindergeldes an sich verlangen, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.
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Ein ausbildungswilliges Kind mit zwischenzeitlicher Erwerbstätigkeit ist nicht kindergeldberechtigt.
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Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
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Krankheitsbedingte Kosten, die Sie für einen Elternteil tragen, werden nicht immer als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
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Geht Ihr Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung und vor Beginn des Studiums vorübergehend einer Beschäftigung nach, besteht keine Kindergeldberechtigung.
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Ein Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen, wenn das Kind trotz eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts seinen Wohnsitz bei den Eltern beibehält.
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Eine doppelte Haushaltsführung berechtigt auch dann zum Werbungskostenabzug, wenn der Ehegatte an den Beschäftigungsort mitkommt.
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